Erstellt vom LWL-Landesjugendamt Münster Veränderungen in der Gesetzeslage nach Inkrafttreten des KICK

 

 

SGB VIII mit TAG 2004 (Hinweis: zuk. wegfallende Passagen= kursiv)

 

SGB VIII mit KICK 2005 / (Hinweis: Änderungen = kursiv)

Begründung / Bemerkungen

[aus: Ausschuss-Drucksache Nr.

15(12)444 / u. 15/5616 v.01.06.2005]

 

Begründung

Gesetzentwurf Bundesregierung

(Drs. Nr. 15/3676) v. 06.09.2004

 

§ 1

Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf

Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die

zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche

Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und

dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,

2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und

unterstützen,

3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,

4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien

sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu

schaffen.

 

§ 1

Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf

Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die

zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche

Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und

dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,

2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und

unterstützen,

3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,

4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien

sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu

schaffen.

 

 

 

§ 5

Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten

verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der

Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit

unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.

§ 5

Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten

verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der

Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit

unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.

 

 

 

§ 27

Hilfe zur Erziehung

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und

damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungsund Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen

§ 27

Hilfe zur Erziehung

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und

damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungsund Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

 

In der Praxis ergeben sich Zuordnungsprobleme,

wenn ein junges Mädchen, das Hilfe zur Erziehung

erhält, selbst Mutter eines Kindes wird. Diese Situation ist bislang nicht ausreichend im Gesetz berücksichtigt.

Die von der Rechtsprechung

als speziell erachtete

Anwendung des § 19 berücksichtigt nicht den nunmehr sogar verstärkt

bestehenden Bedarf nach Hilfe zur Erziehung. Dies hat gravierende Auswirkungen auf die einzelnen Leistungen, auf die die junge Mutter

einen Anspruch hat. So können im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auch pädagogische und therapeutische Leistungen erbracht werden.

Dies ist in § 19 nicht vorgesehen. Gleichzeitig wird ein Mädchen/eine junge Frau benachteiligt, indem es/sie nur noch Unterstützung für

seine/ ihre Rolle als Mutter erhält und seine/ihre individuelle Entwicklung nicht ausreichend gefördert wird. Die Neuregelung in satz 4 beseitigt diese Ungleichbehandlung

und stellt klar, dass in

diesen Fällen Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung der Mutter

als Leistungsempfängerin bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes umfasst. Damit ist gewährleistet, dass sie die ihrem Bedarf entsprechende

Hilfe erhält und das neugeborene

Kind in die Leistung einbezogen wird.

so auch 2. Ausschussbegründung

Drucksache 15/5616 v. 16.05.2005

 

§ 35

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

§ 35

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

   

§ 35 a

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine

solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1. in ambulanter Form,

2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,

3. durch geeignete Pflegepersonen und

4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste

und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

§ 35 a

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine

solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1

Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder

3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über

besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern

und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem

Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1. in ambulanter Form,

2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,

3. durch geeignete Pflegepersonen und

4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste

und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

§ 35a Abs. 1 Satz 3 ist eine Folgeänderung

zu der Neuregelung in §

27 Abs. 4.

so auch 2. Ausschussbegründung

Drucksache 15/5616 v. 16.05.2005

Zu Buchstabe a

Die Definition der drohenden Behinderung wird - dem Vorschlag Nummer 2 Buchstabe b des Bundesrates im Gesetzentwurf zur Änderung

des Achten Buches Sozialgesetzbuch

entsprechend (Bundestagsdrucksache

15/1406) - sinngemäß

der für die Eingliederungshilfe

in § 53 Abs. 2 SGB XII angepasst.

Zu Buchstabe b

Aus der Praxis der Kinder- und

Jugendhilfe - zuletzt aus der Anhörung zum Gesetzentwurf des Bundesrates am 10. Dezember 2003 -

wird immer wieder beklagt, dass

der Gesetzgeber die Rolle und den Auftrag des Arztes bzw. Psychotherapeuten

bei der Feststellung der

Leistungsvoraussetzungen und der Entscheidung über die geeignete und notwendige (Form der) Eingliederungshilfe

nicht hinreichend spezifiziert hat, so dass es im Gesetzesvollzug,

aber auch in verwaltungsgerichtlichen

Verfahren immer wieder zu Streitigkeiten über die

Rollenverteilung zwischen Arzt

bzw. Psychotherapeuten und den

Fachkräften im Jugendamt kommt. Durch eine klarstellende Regelung soll verdeutlicht werden, dass die Stellungnahme des Arztes bzw.

Psychotherapeuten nicht die Entscheidung der Fachkräfte im Jugendamt über die geeignete und Notwendige Hilfe vorweg nehmen darf, sondern sich im Wesentlichen auf die Feststellung des ersten Tatbestandselements

bezieht, also die Feststellung, ob die seelische Gesundheit

des Kindes oder Jugendlichen

mit hoher Wahrscheinlichkeit

länger als sechs Monate von dem

für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dies schließt Hinweise und Empfehlungen im Hinblick auf geeignete und notwendige Hilfen im Hilfeplanverfahren (§ 36)

nicht aus. Zur Vermeidung von

Interessenkollisionen wird den

Empfehlungen der Praxis entsprechend bestimmt, dass der Arzt bzw. Psychotherapeut, der die Stellungnahme abgibt, nicht an der Leistungserbringung

beteiligt sein darf.

 

§ 36

Mitwirkung, Hilfeplan

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der

Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen

Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen

für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während

einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen,

ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen

Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der

Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu

entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.

Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten

Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach

§ 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der

Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplanes nach Absatz 2 geboten

ist.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich

für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte

getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen

mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen

einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.

(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplanes sowie bei der Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.

§ 36

Mitwirkung, Hilfeplan

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der

Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen

Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen

für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während

einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen,

ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen

Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der

Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu

entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.

Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten

Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach

§ 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der

Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplanes nach Absatz 2 geboten

ist.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich

für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte

getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen

mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen

einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.

(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplanes sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1 a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.

 

 

Bei der Auswertung misslungener intensivpädagogischer Projekte im Ausland hat sich gezeigt, dass vielfach psychisch kranke Jugendliche ohne ausreichende vorhergehende Abklärung ins Ausland verbracht und dort ohne ärztliche Versorgung geblieben sind. Durch die Beteiligung

des Arztes oder sychotherapeuten soll künftig vor Beginn der Maßnahme geklärt werden, ob im Hinblick auf den Gesundheitszustand

des Jugendlichen eine intensivpädagogische

Maßnahme im Ausland angezeigt ist bzw. Verantwortet werden kann.

 

§ 36 a

Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu schließt er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden.

(3) Werden Hilfen abweichend von Absatz 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernah me der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der

Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,

2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und

3. die Deckung des Bedarfs

a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

über die Gewährung der Leistung oder

b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht

abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen

Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

In vielen Stellungnahmen der

kommunalen Praxis, zuletzt in der Anhörung im FSFJ-Ausschuss am 10. Dezember 2003 zum Gesetzentwurf

des Bundesrates (Drucksache

15/1406) sowie dem Bericht

des Landes Rheinland-Pfalz zur

Praxis der Umsetzung von § 35a

SGB VIII, wird beklagt, dass die

Jugendämter nicht nur von anderen Institutionen (Schule, Psychiatrie, Arbeitsverwaltung) oder Bürgerinnen und Bürgern als bloße "Zahlstelle"

für von dritter Seite angeordnete

oder selbst beschaffte Leistungen

missbraucht werden, sondern

dies auch für die Anordnung

durch Gerichte zutrifft.

Diese Praxis steht im Widerspruch

zur Systematik des SGB VIII, das dem Jugendamt die Funktion eines Leistungsträgers zuweist, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat (vgl. auch

BVerwGE 112, 98).

Um diesem Prinzip praktische Geltung zu verschaffen, normiert § 36a in Absatz 1 explizit den Grundsatz der Unzulässigkeit der Selbstbeschaffung

und betont das Entscheidungsprimat

des Jugendamtes. Nur

in bestimmten von der Rechtsprechung vorgegebenen Ausnahmefällen, die in Absatz 3 geregelt sind, kann der Leistungsberechtigte vom

Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Übernahme seiner Aufwendungen

für von ihm selbst beschaffte

Leistungen verlangen. Die Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme

von ambulanten Hilfen,

insbesondere Erziehungsberatung,

ist durch die Regelung im

Absatz 2 sichergestellt.

so auch 2. Ausschussbegründung

Drucksache 15/5616 v. 16.05.2005

In vielen Stellungnahmen der

kommunalen Praxis, zuletzt in der

Anhörung im FSFJ-Ausschuss am

10. Dezember 2003 zum Gesetzentwurf

des Bundesrates (Bundestagsdrucksache

15/1406) sowie dem

Bericht des Landes Rheinland-Pfalz zur Praxis der Umsetzung von § 35a SGB VIII wird beklagt, dass die Jugendämter sowohl von anderen Institutionen (Schule, Psychiatrie, Arbeitsverwaltung) aber auch von Bürgerinnen und Bürgern als bloße "Zahlstelle" für von dritter Seite angeordnete oder selbst beschaffte Leistungen missbraucht werden.

Diese Praxis steht im Widerspruch zur Systematik des SGB VIII, das dem Jugendamt die Funktion eines Leistungsträgers zuweist, der die

Kosten grundsätzlich nur dann

trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat (vgl. auch

BVerwGE 112, 98).

Um diesem Prinzip praktische Geltung zu verschaffen und dem Jugendamt wieder zu seinem Entscheidungsprimat

zu verhelfen, erscheint eine klarstellende Regelung im SGB VIII notwendig (vgl.

auch Ständige Fachkonferenz 1

"Grund- und Strukturfragen des

Jugendrechts" des DIJuF, in: ZfJ

2003, 68 = Das Jugendamt 2002,

498). Um aber auch künftig bei

ambulanten Hilfen, wie insbesondere der Erziehungsberatung, den

niedrigschwelligen Zugang zu erhalten, kann der örtliche Träger in Vereinbarungen mit den betroffenen Diensten, in denen die Voraussetzungen zu regeln sind, die unmittelbare

Inanspruchnahme zulassen.

§ 41

Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu

einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

§ 41

Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu

einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

 

Folgeänderung zu der Neuregelung

in § 27 Abs. 4.

so auch 2. Ausschussbegründung

Drucksache 15/5616 v. 16.05.2005

 

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